§ 27 StGB. Beihilfe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. Oktober 1923][1. Mai 1923]
§ 27 § 27
(1) Die Geldstrafe beträgt (1) Die Geldstrafe beträgt
1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden Mark; 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens eintausend Mark und höchstens zehn Millionen Mark;
2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark. 2. bei Übertretungen mindestens dreihundert Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens dreihunderttausend Mark.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.
[1. Mai 1923–20. Oktober 1923]
1§ 27.
(1) Die Geldstrafe beträgt
  • 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens eintausend Mark und höchstens zehn Millionen Mark;
  • 2. bei Übertretungen mindestens dreihundert Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens dreihunderttausend Mark.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.

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