§ 273 StGB. Verändern von amtlichen Ausweisen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 273. Verändern von amtlichen Ausweisen.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- 2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 68, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.