§ 273 StGB. Verändern von amtlichen Ausweisen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1986][1. Januar 1975]
§ 273. Gebrauch falscher Beurkundungen § 273. Gebrauch falscher Beurkundungen
Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des § 272 bestraft. Wer von einer falschen Beurkundung der im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des § 272 bestraft.
[1. Januar 1975–1. August 1986]
1§ 273. 2Gebrauch falscher Beurkundungen. Wer von einer falschen Beurkundung der im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des § 272 bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 142, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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