§ 273 StGB. Verändern von amtlichen Ausweisen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 273. Verändern von amtlichen Ausweisen.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
  • 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
  • 2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 68, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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