§ 274 StGB. Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1986]
1§ 274. 2Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung.
3(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 41. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
- 52. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
- 63. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
- 4. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 5. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 6. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.