§ 276 StGB. Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 276.
(1) Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
(2) 2[1] Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens zur Freimachung benutzt. 3[2] Neben dieser Strafe ist die etwa wegen Gebührenhinterziehung begründete Strafe verwirkt.
Anmerkungen:
1. 5. Juni 1891: Art. I des Gesetzes vom 13. Mai 1891, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.