§ 278 StGB. Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Januar 1872]
§ 278 § 278
Ärzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. Ärzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 278. Ärzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 278 StGB

§ 277 StGB. Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen

§ 278 StGB. Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

§ 279 StGB. Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse