§ 27a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Februar 1924–1. Januar 1975]
1§ 27a. Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf einhunderttausend Goldmark erhöht und auf eine solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.

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