§ 27a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. Dezember 1923–16. Februar 1924]
1§ 27a. Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf einhunderttausend Goldmark erhöht und auf eine solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht.
Anmerkungen:
1. 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 3, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.

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