§ 285b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 285b. Einziehung § 285b
[1] In den Fällen der §§ 284 und 284a werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden. [1] In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 40a ist anzuwenden.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 285b. [1] In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 40a ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 15, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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