§ 286 StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 286. 2Einziehung. [1] In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.