§ 28b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1923–16. Februar 1924]
1§ 28b.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.
(2) [1] Das Nähere regelt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. [2] Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.