§ 295 StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 295. Einziehung | § 295 |
[1] Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. | [1] Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 295. [1] Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.