§ 295 StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–1. Oktober 1968]
1§ 295.
(1) Jagd- oder Fischereigeräte, Hunde oder andere Tiere, die der Täter oder ein Teilnehmer zur Jagd oder Fischerei bei sich geführt oder verwendet hat, sind einzuziehen, auch wenn sie keinem von ihnen gehören.
(2) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn die Sache ohne Schuld des Eigentümers zur Tat benutzt worden ist oder die Einziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen bedeuten würde.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 10 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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