§ 300 StGB. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Juni 2016][20. August 1997]
§ 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen § 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
[1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn [1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
[20. August 1997–4. Juni 2016]
1§ 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. [1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
  • 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  • 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.

Umfeld von § 300 StGB

§ 299b StGB. Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300 StGB. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 301 StGB. Strafantrag