§ 300 StGB. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [4. Juni 2016] | [20. August 1997] | 
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| § 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen | § 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr | 
| [1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn | [1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn | 
| 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder | 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder | 
| 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | 
    [20. August 1997–4. Juni 2016]
    1§ 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr.  [1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
            
- 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
- Anmerkungen:
- 1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.