§ 300 StGB. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1937][20. März 1876]
§ 300 § 300
(1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, [§ 27 des Gesetzes vom 18. April 1937. §§ 29, 40 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie § 300 des Strafgesetzbuchs treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf den Apothekerberuf im Sinne dieses Gesetzes beziehen.] sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. (1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
[20. März 1876–1. Juli 1937]
1§ 300.
2(1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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