§ 311b StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 311b. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens.
(1) Wer zur Vorbereitung
- 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 310b Abs. 1 oder des § 311a Abs. 2 oder
- 2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 172, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.