§ 311b StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 311b.
(1) 2[1] In den Fällen des § 311 Abs. 1 bis 4 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach § 311 Abs. 5 bestraft. [3] In den Fällen des § 311a gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Juni 1964/6. Juni 1964: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1964.
- 2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 28, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.