§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 314. Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung § 314
Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 314. Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

Umfeld von § 314 StGB

§ 313 StGB. Herbeiführen einer Überschwemmung

§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung

§ 314a StGB. Tätige Reue