§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 314 § 314
Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 314. Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 314 StGB

§ 313 StGB. Herbeiführen einer Überschwemmung

§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung

§ 314a StGB. Tätige Reue