§ 315 StGB. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 315. 2Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.
3(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
  • 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • 2. Hindernisse bereitet,
  • 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  • 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
  • 1. in der Absicht handelt,
    • a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
    • b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
  • 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
5(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
6(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
7(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. c, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. d, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
7. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. d, Buchst. e, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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