§ 315c StGB. Gefährdung des Straßenverkehrs
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 315c. Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c |
(1) Wer im Straßenverkehr | (1) Wer im Straßenverkehr |
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er | 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er |
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder | a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder |
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel | b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel |
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder | nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder |
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos | 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos |
a) die Vorfahrt nicht beachtet, | a) die Vorfahrt nicht beachtet, |
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, | b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, |
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, | c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, |
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, | d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, |
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, | e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, |
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts fährt oder dies versucht oder | f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht oder |
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, | g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 | (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder | 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, | 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 315c.
2(1) Wer im Straßenverkehr
-
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
-
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a) die Vorfahrt nicht beachtet,
- b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht oder
- g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.