§ 316a StGB. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998][17. Dezember 1971/19. Dezember 1971, 1. Januar 1975]
§ 316a. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316a. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (1) [1] Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2]
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (2) [1] Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. [2] Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
[17. Dezember 1971/19. Dezember 1971, 1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 316a. 2Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.
3(1) 4[1] Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
5(2) [1] Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. [2] Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 6, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 177 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 177 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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