§ 316a StGB. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–19. Januar 1953/23. Januar 1953]
1§ 316a.
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb
  • 1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen,
  • 2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
  • 3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 7, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

Umfeld von § 316a StGB

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