§ 316a StGB. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–19. Januar 1953/23. Januar 1953]
1§ 316a.
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb
- 1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen,
- 2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
- 3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 7, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.