§ 316b StGB. Störung öffentlicher Betriebe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Juni 1989, 24. Dezember 1997]
1§ 316b. 2Störung öffentlicher Betriebe.
3(1) Wer den Betrieb
- 41. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
- 2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
- 3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
(2) Der Versuch ist strafbar.
5(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 7, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 178, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
- 4. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 5. 16. Juni 1989: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1989.