§ 317 StGB. Störung von Telekommunikationsanlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][31. August 1951/1. September 1951]
§ 317 § 317
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[31. August 1951/1. September 1951–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 317.
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
(4) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

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