§ 317 StGB. Störung von Telekommunikationsanlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juni 1891][1. Januar 1872]
§ 317 § 317
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätzliche Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
[1. Januar 1872–5. Juni 1891]
1§ 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätzliche Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 317 StGB

§ 316c StGB. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

§ 317 StGB. Störung von Telekommunikationsanlagen

§ 318 StGB. Beschädigung wichtiger Anlagen