§ 325 StGB. Luftverunreinigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][2. Juni 1964/6. Juni 1964]
§ 325 § 325
Neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat nach §§ 306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3, § 316a Abs. 1, § 321 Abs. 2 und § 324 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis 308, 311, 312, 313, 315, 321 und 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
[2. Juni 1964/6. Juni 1964–1. April 1970]
1§ 325. Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis 308, 311, 312, 313, 315, 321 und 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 2. Juni 1964/6. Juni 1964: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1964.