§ 325 StGB. Luftverunreinigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 325 § 325
Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis 308, 311 bis 313, 315, 321 und 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis 308, 311 bis 313, 315, 321 bis 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 325. Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis 308, 311 bis 313, 315, 321 bis 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.