§ 327 StGB. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 327. (1 Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.(2) Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.