§ 327 StGB. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][5. Juli 1912]
§ 327 § 327
(1 Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark (1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.
bestraft.(2) Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. (2) Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
[5. Juli 1912–1. September 1969]
1§ 327.
2(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.
(2) Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 5. Juli 1912: Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.