§ 330 StGB. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [1. November 1994] |
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§ 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat | § 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat |
(1) [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
1. den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen leichtfertig verursacht, | |
2. die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, | |
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, | 3. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, |
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, | 4. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, |
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder | 5. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder |
4. aus Gewinnsucht handelt. | 6. aus Gewinnsucht handelt. |
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 | |
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder | |
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, | |
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. | |
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
[1. November 1994–1. April 1998]
1§ 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat. [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen leichtfertig verursacht,
- 2. die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht,
- 3. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
- 4. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
- 5. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
- 6. aus Gewinnsucht handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 14, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.