§ 330 StGB. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. Juli 1980]
1§ 330. Baugefährdung.
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) [1] Das Gericht kann von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 185, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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§ 329 StGB. Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

§ 330 StGB. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

§ 330a StGB. Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften