§ 34 StGB. Rechtfertigender Notstand

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][7. September 1896]
§ 34 § 34
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
1. die Landeskokarde zu tragen;
2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
1. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; 3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
2. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
3. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
4. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter oder Mitglied eines Familienrates zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und das Vormundschaftsgericht oder der Familienrath die Genehmigung ertheile. 6. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
[7. September 1896–1. Oktober 1953]
1§ 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
  • 1. die Landeskokarde zu tragen;
  • 2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
  • 3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
  • 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
  • 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
  • 26. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 7. September 1896: Art. 34 Nr. I des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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