§ 34 StGB. Rechtfertigender Notstand
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. September 1896] | [1. Januar 1872] |
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§ 34 | § 34 |
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit | Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit |
1. die Landeskokarde zu tragen; | 1. die Landeskokarde zu tragen; |
2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten; | 2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten; |
3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; | 3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; |
4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; | 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben; |
5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; | 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; |
6. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile. | 6. Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile. |
[1. Januar 1872–7. September 1896]
1§ 34. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
- 1. die Landeskokarde zu tragen;
- 2. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
- 3. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
- 4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;
- 5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
- 6. Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.