§ 345 StGB. Vollstreckung gegen Unschuldige

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 345 § 345
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein. (2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Einschließung bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 345.
2(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft.
3(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Einschließung bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 18, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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