§ 345 StGB. Vollstreckung gegen Unschuldige
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
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§ 345 | § 345 |
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | (1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein. | (2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Einschließung bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein. |
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 345.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 18, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.