§ 345 StGB. Vollstreckung gegen Unschuldige

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1934]
§ 345 § 345
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft. (1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Einschließung bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein. (2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Festungshaft bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1953]
1§ 345.
2(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft.
3(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Festungshaft bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 18, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

Umfeld von § 345 StGB

§ 344 StGB. Verfolgung Unschuldiger

§ 345 StGB. Vollstreckung gegen Unschuldige

§ 346 StGB