§ 39 StGB. Bemessung der Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1934–1. Januar 1975]
1§ 39. Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
  • 1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
  • 22. (weggefallen)
  • 3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.

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