§ 39 StGB. Bemessung der Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1934][1. Januar 1872]
§ 39 § 39
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; 1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
2. (weggefallen) 2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen;
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. 3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
[1. Januar 1872–1. Juni 1934]
1§ 39. Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
  • 1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
  • 2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen;
  • 3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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