§ 4 StGB. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. Mai 1934–21. Mai 1940]
1§ 4.
(1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
(2) [1] Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
  • 21. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich, oder ein Münzverbrechen oder Münzvergehen, oder als Träger eines deutschen Amtes eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;
  • 32. ein Deutscher oder ein Ausländer, der im Ausland eine landesverräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Angriff gegen den Reichspräsidenten (§ 94 Abs. 1, 2) begangen hat;
  • 3. ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
[2] Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Deutscher war. [3] In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
4(3) Soll ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Tat verfolgt werden, so darf die Anklage nur mit Zustimmung des Reichsministers der Justiz erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 1 Buchst. a, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
3. 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 1 Buchst. b, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
4. 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 1 Buchst. c, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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