§ 4 StGB. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. März 1999][1. Januar 1975]
§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen § 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
[1. Januar 1975–1. März 1999]
1§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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§ 3 StGB. Geltung für Inlandstaten

§ 4 StGB. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

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