§ 41 StGB. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 1992][1. Januar 1975]
§ 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe § 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
[1] Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt. Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
[1. Januar 1975–22. September 1992]
1§ 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe. Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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