§ 41 StGB. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973–1. Januar 1975]
1§ 41.
(1) 2[1] Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen und Darstellungen, die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine mit Strafe bedrohte Handlung verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. [2] Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) 3[1] Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen, die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. [2] Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
  • 1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
  • 2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.
4(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) § 40b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 3, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
3. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
4. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.

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