§ 42 StGB. Zahlungserleichterungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 42.
(1) Hat jemand
  • 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  • 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
  • 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 40 bis 40c und 41c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) § 50a Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 5, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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