§ 42 StGB. Zahlungserleichterungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1968–1. Oktober 1968]
1§ 42.
(1) Kann in den Fällen der §§ 40 und 41 aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) [1] In den Fällen des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt; dasselbe gilt in den Fällen des § 40, wenn die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen dienen werden. [2] Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafverlangen, Anordnung der Strafverfolgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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