§ 42f StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][25. Juni 1947]
§ 42f § 42f
(1) Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert. (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre dauern. (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als vier Jahre dauern. [3] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [4] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate. [5] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] (weggefallen)
(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufes der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. (4) (weggefallen)
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] (weggefallen)
Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Absatz 3 genannten Fristen von neuem. (6) (weggefallen)
[25. Juni 1947–1. Oktober 1953]
1§ 42f.
(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. 2[2] (weggefallen) [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. 3[4] (weggefallen)
4(4) (weggefallen)
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. 5[2] (weggefallen)
6(6) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
3. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
4. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
5. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.
6. 25. Juni 1947: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 20. Juni 1947.

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