§ 42f StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. September 1941][1. Januar 1934]
§ 42f § 42f
(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert. (1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. (2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat die höhere Vollzugsbehörde jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. (3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(4) [1] Die höhere Vollzugsbehörde kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn die höhere Vollzugsbehörde dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. (4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt die höhere Vollzugsbehörde die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem. (5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem.
(6) Höhere Vollzugsbehörde ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt gelegen ist.
[1. Januar 1934–15. September 1941]
1§ 42f.
(1) Die Unterbringung dauert so lange, als ihr Zweck es erfordert.
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und die erstmalige Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern.
(3) [1] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherheitsverwahrung ist an keine Frist gebunden. [2] Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [3] Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl zwei Jahre. [4] Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(4) [1] Das Gericht kann auch während des Laufs der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. [2] Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
(5) [1] Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. [2] Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Abs. 3 genannten Fristen von neuem.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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