§ 42g StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 42g.
(1) [1] Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzuges der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. [2] Ist das nicht der Fall, so ordnet das Gericht an, daß die Unterbringung nicht vollstreckt wird.
(2) [1] Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. [2] Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert. [3] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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