§ 42g StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. Januar 1934]
§ 42g § 42g
(1) [1] Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzuges der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. [2] Ist das nicht der Fall, so ordnet das Gericht an, daß die Unterbringung nicht vollstreckt wird. (1) [1]
(2) [1] Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. [2] Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert. Sind seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. [2] Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert.
[3] In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. (2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
[1. Januar 1934–1. April 1970]
1§ 42g.
(1) [1] Sind seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. [2] Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert.
(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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