§ 42m StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 42m.
2(1) [1] Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [2] Einer weiteren Prüfung nach § 42a Abs. 2 bedarf es nicht.
(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
  • 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  • 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  • 3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  • 4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Anmerkungen:
1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 20, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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